BVG: Alkoholverkauf darf verboten werden
Zwischen 22 und 5 Uhr dürfen Läden, Tankstellen, Bahnhöfe und Kioske in Baden-Württemberg keinen Alkohol mehr verkaufen. Diese Regelung greift, so die Karlsruher Verfassungsrichter, zwar in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit ein, sei aber nicht rechtswidrig, daher nahm das Bundesverfassungsgericht diese Verfassungsbeschwerde erst gar nicht zur Entscheidung an, weil es keine “grundsätzliche Bedeutung” erkennen konnte.
Welches Verbot kommt als nächstes? Lasst mich mal kurz überlegen…
Das ist eindeutig eine konkrete allgegenwärtige Gefährdung öffentlicher Gemeinwohlgüter, wie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe jeweilige Polizeigesetze der Länder) und eine Gefährdung der Grundrechte des Einzelnen, wie z. B. die Gesundheit und körperliche Unversertheit (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz).
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„Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.“ Aha…..
Ich bin als nächstes für Essen verbieten zwischen 5 Uhr morgens und 22 Uhr abends. Viel zu viele Leute in Deutschland und anderswo sind übergewichtig und laufen Gefahr, sich bei der Verwendung von Messer und Gabel zu verletzten oder bei Essen von Imbissbuden die Alufolie mitzuverzehren.
Das ist eindeutig eine konkrete allgegenwärtige Gefährdung öffentlicher Gemeinwohlgüter, wie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe jeweilige Polizeigesetze der Länder) und eine Gefährdung der Grundrechte des Einzelnen, wie z. B. die Gesundheit und körperliche Unversertheit (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz).
Dem muss unbedingt ein gesetzlicher allgemein für alle geltender Riegel vorgeschoben werden, am besten gleich per Verordnung von der EU.
😉
Vielleicht ist auch Zwangsfastenzeit von 12 Wochen auch nicht verkehrt 🙂 Hier ist das BVG und die Politik gefragt.